
Körperverletzung, § 233 StGB
Der Straftatbestand der Körperverletzung kann mit mehreren Tatvarianten erfüllt werden. Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich, mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung. Dabei erhöht sich mit jeder Tatvariante der Strafrahmen.
Auch die fahrlässige Tatbegehung ist dabei möglich. Die fahrlässige Körperverletzung ist meist in Verkehrsunfällen stark vertreten.
Welche Strafe droht nun?
Der einschlägige Strafrahmen einer einfachen Körperverletzung gem. § 223 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.
Bei der gefährlichen Körperverletzung erhöht sich der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, bei einer schweren Körperverletzung hingegen von einem Jahr bis zu zehn Jahren und stellt dabei ein Verbrechen dar.
Jedoch sind meist neben strafrechtlichen Folgen auch zivilrechtliche Folgen wie z.B der Schmerzensgeldanspruch zu erwarten. Dieser ist entweder im Rahmen des Strafverfahren als Adhäsionskläger, oder aber in einem getrennten Zivilverfahren geltend zu machen. Die Höhe des Schmerzensgeldes orientiert sich am Verletzungsbild.
Es ist möglich, dass die Körperverletzung durch das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen trotz Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen sanktionsfrei bleibt. Die frühzeitige Verteidigung im Rahmen der Einzelfallbetrachtung wird dafür maßgeblich sein.